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   OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - I-21 U 166/14   

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OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - I-21 U 166/14 (https://dejure.org/2015,42025)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2015 - I-21 U 166/14 (https://dejure.org/2015,42025)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - I-21 U 166/14 (https://dejure.org/2015,42025)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 21 U 166/14
    Dies ist der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, B. v. 08.02.2011, VIII ZR 108/08; BGH, U. v. 18.10.2005, VI ZR 270/04, BGH, U. v. 12.03.2004, V ZR 257/03, alle zitiert nach juris).
  • BGH, 13.05.2015 - IV ZR 138/14

    Pflichtteilsanspruch: Bemessung des Werts der nachlassgegenständlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 21 U 166/14
    Diese Fallgestaltung ist auch vergleichbar mit dem der Entscheidung des BGH vom 13.05.2015, AZ: IV ZR 138/14 zit. nach juris) zugrundeliegenden Sachverhalt.
  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 21 U 166/14
    Dies ist der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, B. v. 08.02.2011, VIII ZR 108/08; BGH, U. v. 18.10.2005, VI ZR 270/04, BGH, U. v. 12.03.2004, V ZR 257/03, alle zitiert nach juris).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 156/04

    Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen nach endgültiger Trennung der Ehegatten;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 21 U 166/14
    In gleicher Weise verfahren die Familiensenate des OLG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2007, 1744) bei der Bewertung hälftiger Miteigentumsanteile mit der Hälfte des Verkehrswertes in Zugewinnausgleichsverfahren.
  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 33/11

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anwendung deutschen Rechts auf die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 21 U 166/14
    In diesem Zusammenhang war der BGH (vgl. BGH NJW 2012, 1217; zitiert nach juris) noch in jüngster Zeit davon ausgegangen, dass der hälftige Miteigentumsanteil eines Ehegatten mit der Hälfte des Verkehrswertes zu bemessen ist, ohne diesen Punkt besonders zu problematisieren (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008, 7 U 150/06; zitiert nach juris).
  • BGH, 12.01.2001 - V ZR 420/99

    Geltungsbereich der Wertermittlungsverordnung 1988

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 21 U 166/14
    In einer weiteren Entscheidung (BGH NJW-RR 2001, 732) hat es der BGH ausdrücklich offen gelassen, ob generell ein Abschlag von dem rechnerischen Anteil am Verkehrswert des gesamten Grundstücks bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils gerechtfertigt sei, da in dem zu entscheidenden Fall nicht Miteigentumsanteile, sondern die gesamten Grundstücke veräußert wurden.
  • BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89

    Vergleich als unentgeltliche Verfügung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 21 U 166/14
    Eine unentgeltliche Verfügung liegt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1991, 842, 843 m.w.N.) vor, wenn ein Opfer aus dem Nachlass erbracht wird und der Testamentsvollstrecker entweder weiß, dass dem Opfer keine gleichwertige Gegenleistung an dem Nachlass gegenübersteht oder doch bei ordnungsgemäßer Verwaltung das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen.
  • LG Düsseldorf, 11.09.2014 - 16 O 155/11

    Erwerb eines Nachlassgegenstandes durch den Testamentsvollstrecker; Verpflichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 21 U 166/14
    Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.9.2014 - 16 O 155/11 - abzuändern und die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Erklärung des als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelnden Bürovorstehers W.
  • BGH, 08.02.2011 - VIII ZR 108/08

    Nichtzulassungsbeschwerde zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 21 U 166/14
    Dies ist der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, B. v. 08.02.2011, VIII ZR 108/08; BGH, U. v. 18.10.2005, VI ZR 270/04, BGH, U. v. 12.03.2004, V ZR 257/03, alle zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06

    Umfang der Gläubigerbenachteiligung bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils an

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 21 U 166/14
    In diesem Zusammenhang war der BGH (vgl. BGH NJW 2012, 1217; zitiert nach juris) noch in jüngster Zeit davon ausgegangen, dass der hälftige Miteigentumsanteil eines Ehegatten mit der Hälfte des Verkehrswertes zu bemessen ist, ohne diesen Punkt besonders zu problematisieren (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008, 7 U 150/06; zitiert nach juris).
  • BGH, 02.05.1969 - V ZR 32/66

    Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis - Zugrundelegung objektiver

  • OLG Schleswig, 12.10.1999 - 3 U 179/98

    Pflichtteilsanspruch des Ehegatten bei über 50 Jahre nicht vollzogener Ehe;

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2015 - 3 U 11/14

    Bewertung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück

    Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (I-21 U 166/14) durch Urteil vom 16. Juni 2015 zurückgewiesen, wobei er "hinsichtlich der Frage der Bewertung eines hälftigen Miteigentumsanteils" die Revision zugelassen hat.

    b) Entgegen der Meinung des 21. Zivilsenats in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (I-21 U 166/14) fehlt es nach Auffassung des erkennenden Senats bereits an den objektiven Voraussetzungen für eine Teilunentgeltlichkeit, nämlich an einer in relevantem Maße untersetzten Bemessung des zu zahlenden Kaufpreises für den hälftigen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft.

    Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (I-21 U 166/14) hat zwar am 16. Juni 2015 die Berufung des Beklagten gegen das die Klage gegen die Klägerin und ihren Bruder R. P. auf Genehmigung der durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Auflassungserklärung für die Übertragung des hälftigen Miteigentums bzw. auf Erklärung der entsprechenden Auflassung abweisende Urteil des Landgerichts vom 11. September 2014 zurückgewiesen, da der notarielle Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 (Anlage K4) wegen Verstoßes gegen §§ 2205 Satz 3, 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB (teilunentgeltliche Verfügung des Beklagten als Testamentsvollstrecker) unwirksam sei, allerdings die Revision zugelassen.

    Die Zulassung der Revision erscheint wegen der abweichenden Meinung des erkennenden Senats von der des 21. Zivilsenats in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (I-21 U 166/14) hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 14. Mai 2008 unter dem Gesichtspunkt der Teilunentgeltlichkeit, die wiederum von der Bewertung eines hälftigen Miteigentumsanteils vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 02. Mai 1969 (BeckRS 1969, 31064464), 08. April 2015 (ZEV 2015, 349) und 13. Mai 2015 (BeckRS 2015, 09893) abhängt, geboten, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

  • LG Flensburg, 29.09.2017 - 5 T 150/17

    Zwangsvollstreckung: Beschwerdebefugnis des Schuldners gegen die Festsetzung des

    In der Rechtsprechung wird überwiegend zur Bewertung eines ideellen Anteils an einem Grundstück - ebenfalls für die Pflichtteilsberechnung - die Auffassung vertreten, dass der Wert sich nach dem anteiligen Wert des Gesamtobjektes richte und eine mangelnde Verkehrsfähigkeit nicht wertmindernd zu berücksichtigen sei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.10.1999, 3 U 179/98; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, 21 U 166/14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2008, 7 U 150/06; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2006, 19 T 195/06; FG München, Urteil vom 25.02.2015, 4 K 3683/12; BFH, Beschluss vom 02.07.2008, II B 46).
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